2. Rute kupiert nach dem 01. Juni 1998 ( Ausnahme: Jagdliche
Verwendung gemäß deutschen Tierschutzgesetz).
3. Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen, wenn eine
Medizinische Indikation vorliegt, eine entsprechende Bescheinigung
Die Abgabe einer Meldung verpflichtet zur Zahlung der Nenngebühr und
Anerkennung der Ausstellungsordnung.
Der Aussteller ist nicht verpflichtet einem Verein anzugehören.
Findet die Ausstellung in Folge höherer Gewalt nicht statt, kann ein Teil der
Nenngebühr zur Deckung der entstandenen Kosten verwendet werden.
Zugelassen sind nur gesunde Rassehunde, welche in ein anerkanntes Zuchtbuch
eingetragen sind.
Ein Hund kann nur in der ihm, aufgrund seines Alters oder Titels, zugewiesenen
Klasse gerichtet werden.
Das Richterurteil ist unanfechtbar. Bei Formfehlern ist die Beanstandung unverzüglich
der Ausstellungsleitung zu melden.
Nachweis über Titel, Anwartschaften und die Ahnentafel sind im Ring
unaufgefordert vorzulegen.
Die Aussteller sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Tiere rechtzeitig
anwesend sind. Wer nicht zur rechten Zeit erschienen ist, hat keinerlei Recht auf
Reklamation, wenn sein Hund nicht mehr in der Konkurrenz beurteilt wird.
Ist eine Klasse abgeschlossen, so darf ein zu spät kommender Hund nicht mehr
prämiert werden, wohl aber beurteilt, wenn sich der Richter nach Beendigung seiner
Tätigkeit dazu bereit erklärt. Ein Anspruch besteht allerdings nicht.
Für die rechtzeitige Vorführung im Ring ist der Aussteller verantwortlich.
Die vom Veranstalter ausgegebene Startnummer ist am Halsband oder Geschirr des
Hundes bzw. an einem Kleidungsstück des Ausstellers so anzubringen, dass sie
jederzeit lesbar ist und muss bis zum verlassen des Ausstellungsgeländes dort
belassen werden.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Ausstellungsleitung. Deren
Anweisung ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben unter Umständen die
Entfernung vom Ausstellungsgelände und den Verlust zuerkannter Preise zur
Folge.
Bei vorzeitigem Verlassen des Ausstellungsgeländes besteht kein Anspruch auf
Pokal, Urkunde und Anwartschaftsausweis.
Hunde sind auf dem Ausstellungsgelände so eng an der Leine zu führen, dass
andere Teilnehmer und deren Hunde, sowie Besucher nicht gefährdet werden.
Der Aussteller haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, welche durch
seinen Hund und sich selbst verursacht wurden.
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die Teilnehmern und Besuchern durch
den Besuch der Veranstaltung entstehen.
Aussteller und Besucher unserer öffentlich zugänglichen Veranstaltungen sind damit einverstanden, dass Fotos veröffentlicht werden, die möglicherweise die eigene Person darstellen
Alle Anwesenden und teilnehmenden Hunde müssen mindestens 4 Wochen und
längstens 12 Monate vor der Ausstellung gegen Tollwut geimpft sein.
Für Hunde aus dem Ausland gelten zusätzlich die jeweiligen Einreisebestimmungen in die BRD.
Achtung
Hundeangebote und -gesuche werden durch Mikrofondurchsage und evtl. Aushang am Sekretariat gegen eine Gebühr von 5 € bekannt gegeben.
Richtereinteilung
Ausstellungsleitung steht ein international anerkanntes und erfahrenes
Richterkollegium zur Seite.
Die Bewertungen werden international anerkannt.